Die Aktiengesellschaft (AG)
Die AG entsteht als juristische Person durch den Eintrag ins Handelsregister und haftet gegenüber Gläubigern nur mit ihrem Gesellschaftsvermögen, nicht aber mit dem Privatvermögen der Aktionäre. (Stand: 14.01.2008)
Zur Gründung einer AG muss von mindestens fünf Personen ein Grundkapital von wenigstens 50.000,- € aufgebracht werden, das zu einem bestimmten Teil durch Bar- oder Sacheinlagen gedeckt sein muss.
Das Grundkapital wird in Aktien zerlegt, die frei zu erwerben sind. Die Aktionäre leisten eine Einlage, die dem Nennwert der Aktien entspricht. Dafür erhalten sie das Recht auf Gewinnanteil (Dividende), auf Teilnahme am Liquidationserlös und auf das Aktienstimmrecht. Dieses kommt im Allgemeinen in der Hauptversammlung zum Tragen, in der die Aktionäre u. a. über die Verwendung des Gewinns entscheiden und den Aufsichtsrat wählen. Dieser ernennt seinerseits den Vorstand, welcher die Geschäftsführung übernimmt und die AG nach außen vertritt.
Für kleine und mittlere Unternehmen kommt diese Rechtsform kaum in Frage.
Die gesetzliche Grundlage ist das Aktiengesetz.