Haftung der Lehrer bei Verletzung der Aufsichtspflicht
Eine Haftung der Lehrer kann sich in dreierlei Hinsicht ergeben: 1. Zivilrechtliche Haftung (Schadenersatz) Haftung tritt auf im normalen Schulbetrieb wie auch bei der Betreuung eines Schülerunternehmens.
1. Zivilrechtliche Haftung
2. Strafrechtliche Haftung
3. Disziplinarrechtliche Haftung
2. Strafrechtliche Haftung
3. Disziplinarrechtliche Haftung
Lehrer haftet nur bei einem vorsätzlichen Verstoß, d. h. er verletzt bewusst und gewollt seine Aufsichtspflicht und nimmt einen Schaden billigend in Kauf.
Bei öffentlichen Schulen sind Schadenersatzansprüche wegen Verletzung der Aufsicht nicht gegen den Lehrer, sondern nur gegen dessen Dienstherrn zu richten (§ 839 Abs. 1, ggf. § 847 BGB, i.V.m. Art. 34 Grundgesetz).
Der Unfallversicherungsträger und auch der Dienstherr kann den finanziellen Ersatz seiner Aufwendungen zugunsten des verletzten Schülers vom Lehrer verlangen (Festlegungen im SGB VII und im Beamtengesetz). Bei einer „leichten“ Fahrlässigkeit ist ein Regress nicht möglich.
Hier muss der Aufsichtsführende vorsätzlich oder fahrlässig gegen seine Pflichten verstoßen haben (vgl. §§ 223, 229 StGB). Bei Beachtung der üblichen Grundsätze zur Aufsichtsführung werden kaum strafrechtliche Folgen für den Lehrer eintreten.
Dienstrechtlich gesehen ist die Verletzung der Aufsichtspflicht ein Dienstvergehen. Welche Maßnahmen der Dienstherr für angemessen hält, richtet sich nach der Schwere des Dienstvergehens. Maßgeblich ist, ob auch eine zivil- / strafrechtliche Haftung bejaht werden kann.
(Stand: 11.12.2008)