Hygiene und Lebensmittelsicherheit
Arbeiten Schülerunternehmen mit offenen Lebensmitteln und stellen auch daraus andere Lebensmittel her, sind unbedingt die Hygienevorschriften zu beachten. Das Gesundheitszeugnis nach § 43 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) ist ein Leben lang unbegrenzt gültig. Es muss bei Arbeitsaufnahme und danach jedes Jahr durch eine neue Belehrung durch den Verantwortlichen aufgefrischt werden. Die Bescheinigung und der Nachweis der jährlichen Belehrungen sind durch den Verantwortlichen aufzubewahren. Das alte Gesundheitszeugnis bleibt aber vorerst bestehen und gültig.
Meldepflichtige Krankheiten müssen lt. dem § 6 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (IfSG) angezeigt werden. (Stand: 18.09.2008)
Bei Verletzung der Hygienevorschriften / Lebensmittelsicherheit beim Umgang mit offenen Lebensmitteln und daraus resultierenden Folgen (z. B. Krankheit) haftet der Verursacher. Ist eine Zuordnung nicht möglich haftet das Schülerunternehmen und damit der Schulträger.
Um dieses zu vermeiden ist es beim Umgang mit Lebensmitteln erforderlich, dass jeder Mitarbeiter und auch der betreuende Lehrer eine Bescheinigung vom Gesundheitsamt (Gesundheitszeugnis) hat. Diese erhält man bei einer Info-Veranstaltung der IHK (Kosten ca. 15 €).