Rechtsformen für Schülerunternehmen
Stellt die Wahl der Rechtsform für Unternehmen in der freien Wirtschaft eine langfristig wirksame unternehmerische Entscheidung dar, bei der persönliche, wirtschaftliche, rechtliche oder steuerliche Faktoren eine Rolle spielen, so stehen bei der Wahl der Rechtsform für ein Schülerunternehmen auch andere Aspekte im Vordergrund. Dies resultiert vor allem daraus, dass das Schülerunternehmen in der Regel eine Art "Planspiel" ist.
Bei der Wahl der Rechtsform können sich Schülerunternehmen an realen Rechtsformen orientieren. Welche letztlich gewählt wird, spielt aber keine rechtliche Rolle. Inhaltlich sollten jedoch die Grundcharakteristika der gewählten Rechtsform erfüllt werden. Aus der Erfahrung heraus wählen Schülerunternehmen oft solche Rechtsformen wie die AG, die GmbH oder neuerdings auch die Genossenschaft. Der größte Unterschied zur freien Wirtschaft sind sicherlich die finanzielle Grundlage und die Abrechnungsseite. So sind z. B. die Höhe des Grundkapitals, der Wert der Aktien und die Haftungsgrenzen mit denen in der freien Wirtschaft nicht zu vergleichen. Diese entsprechen den Möglichkeiten von Schülerunternehmen.
Gern wird die Form der Schüler-AG gewählt, da sich mit dem Verkauf von Aktien eine große Öffentlichkeit und damit auch ein größerer Kundenkreis für das Schülerunternehmen erreichen lässt. Aktionäre sind in der Regel Eltern, Mitschüler und Lehrer. Das Gründungskapital der Schüler-AG kann in Geld oder Sachwerten eingebracht werden. Es liegt bei Schülerunternehmen meistens zwischen 100 und 1.000 €. Jeder Gründer erhält über seine Einlage (hier sind 10 € pro Schüler ein realistischer Wert) eine Bescheinigung (Aktie). So könnte eine Aktie aussehen. Dieses ist dann das Grundkapital. Wird ein Schülerunternehmen als AG organisiert, so ist auch eine Satzung notwendig. 1. Firma und Sitz der Gesellschaft Die Satzung (Muster) und auch jede Änderung, z. B. eine Kapitalerhöhung, müssen beglaubigt werden. Bei einem Schülerunternehmen kann dies durch den Schuldirektor erfolgen. In der freien Wirtschaft muss das ein Notar machen.
Bei Gründung einer Schüler-GmbH muss ein Gesellschaftsvertrag geschlossen werden. 1. Firma und Sitz der Gesellschaft Im Gegensatz zur Schüler-AG, die durch den Verkauf von Aktien ihr Kapital erhöhen kann, stehen der Schüler-GmbH nur die Geldmittel zur Verfügung, die die im Unternehmen arbeitenden Schüler als Gesellschafter eingebracht haben.
Bei der Schüler-Genossenschaft müssen es drei Personen sein, die diese gründen. Es ist ein Statut zu erarbeiten, das beurkundet sein muss. Bei der Schüler-Genossenschaft kann dies der Direktor machen (in der freien Wirtschaft ein Notar). In allen Fällen ist es sicherlich vorteilhaft, sich bei Unternehmen der freien Wirtschaft direkt oder per Internet kundig zu machen.
(Stand: 11.12.2007)
Diese muss enthalten:
2. Inhalt der Tätigkeit
3. Höhe des Kapitals
4. Angaben über die Aktien
Dieser muss enthalten:
2. Inhalt der Tätigkeit
3. Betrag des Stammkapitals
4. Höhe des Betrages, den jeder Gesellschafter als Stammeinlage zu leisten hat
Der Inhalt des Statuts muss sein:
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